Verordnung

Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr.14 v. 7.4.2000

A.    Personalnachrichten
B.    Erlasse und Bekanntmachungen der obersten Landesbehörden
C.    Verordnungen, Rundverfügungen und Bekanntmachungen der Bezirks­regierung Weser-Ems

Bezirksregierung Weser-Ems
Verordnung über die Genehmigungspflicht für Führungen auf den Wattflächen

Aufgrund des § 55 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG -  in der Fassung vom 20.02.1998 (Nds. GVBl. S. 101) wird für den Bereich des Regierungsbezirkes Weser-Ems folgende Verordnung erlassen:

§1

(1) Diese Verordnung gilt für Führungen auf den Wattflächen im Küsten- und Inselbereich sowie für Überquerungen zu den Inseln und von dort zum Festland nach Maßgabe des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Personen, die Wattführungen anbieten, als Lehr- oder Aufsichtsperson tätig werden oder sich Dritten gegenüber als Ortskundige ausgeben, bedürfen für Führungen auf den Wattflächen der schriftlichen Genehmigung der Bezirksregierung Weser-Ems.

(3) Wegen der Beschwerlichkeit und besonderen Gefah­ren werden Genehmigungen für Wattführungen vom Festland zu den Inseln Juist, Memmert, Mellum und umgekehrt und zwischen allen Inseln nicht erteilt.

§2

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin zuvor nachweist, dass er/sie die nötige gesundheitliche, fachliche und persönliche Eignung und Zuverlässigkeit für die Durchführung von Wattwanderungen besitzt, insbesondere über genaue Kenntnisse im Wattenmeer und der örtlichen Gegebenheiten des Gebietes, in dem die Wattwanderungen durchgeführt werden sollen, und über ausreichende Kenntnisse des Naturschutzes und Naturraumes verfügt.

(2) Der Nachweis über die genauen Streckenkenntnisse sowie der örtlichen Gegebenheiten ist in der Regel durch die Teilnahme an sechs (auch für Wattwanderer offenen) Wanderungen je beantragter Strecke (bei Querungen 3 in jeder Richtung) innerhalb von 2 Jahren unter Aufsicht eines amtlich zugelassenen Wattführers oder einer Wattführerin zu erbringen.

Über die Teilnahme erteilt der Wattführer/die Wattführerin jeweils eine kostenfreie schriftliche Bestätigung.

(3) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit ist insbesondere ein behördliches Führungszeugnis erforderlich. Nach Ablauf von 6 Jahren ist ein neues Führungszeugnis einzuholen.

(4) Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass er/sie Schwimmer/in und in Erster Hilfe ausgebildet ist. Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe darf nicht älter als 6 Jahre sein.

(5) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis von einem von der Genehmigungsbehörde zu beauftragenden Gesundheits-amt zu belegen. Nach Ablauf von 6 Jahren ist erneut ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde kann eine frühere Vorlage verlangen.

(6) Die fachliche und persönliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin wird durch den bei der Bezirksregierung Weser-Ems bestellten Prüfungsausschuss festgestellt. Die Feststellung der Befähigung bezieht sich nur auf die im Antrag angegebenen Wattgebiete bzw. -strecken. Der Prüfungsausschuss leitet seine Stellungnahme dem zuständigen Fachdezernat der Bezirksregierung zu.

(7) Bei Anträgen auf Verlängerung der Genehmigung nach Ablauf von 6 Jahren seit der letzten Prüfung hat die Bezirksregierung zu prüfen, ob eine erneute Vorstellung beim Ausschuss für erforderlich gehalten wird, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine frühere Vorstellung erforderlich machen.

(8) Wird eine Erweiterung der Genehmigung für zusätzliche Wattgebiete bzw. -strecken beantragt, hat die Bezirksregierung zu prüfen, ob eine erneute Prüfung für erforderlich gehalten wird. Hinsichtlich der Wege- und Routenführung ist außerdem die Nationalparkverwaltung zu beteiligen (vgl. § 1 Abs. 1).

§3

(1) Wattwanderungen dürfen nur am Tage (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) und bei guten Sichtverhältnissen (mind. 1000 m) durchgeführt werden. Vor Beginn einer Wattwanderung hat der Wattführer/die Wattführerin einen Wetterbericht einzuholen und den Teilnehmern bekannt zu machen. Außerdem sind die Teilnehmer vor Beginn einer Wanderung über Dauer, Länge und Schwierigkeitsgrad der Wanderung aufzuklären.

(2) Die Teilnehmerzahl pro Wattführer wird auf 30 Personen beschränkt. Für bestimmte Insel- oder Küsten-Nahbereiche kann die Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Teilnehmerzahl bis zu 60 Personen erweitern.

(3) Verboten ist die Teilnahme von Kindern unter 8 Jahren an Wanderungen von über 90 Minuten Dauer. Kinder bis 14 Jahre dürfen nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder bestellten Aufsichtspersonen teilnehmen. Der Wattführer/die Wattführerin hat Personen, denen er/sie die Teilnahme nicht zumutet, von der Wanderung auszuschließen.

§4

(1) Zur Mindestausrüstung eines Wattführers /einer Wattführerin gehören: Notsignalmittel (Leuchtpistole oder ähnliches), Marschkompass, Uhr, Fernglas, Trillerpfeife, kleiner Verbandskasten (oder Verbandstasche), 30 m lange Rettungsleine,  Rettungsdecke, 2 Hand-Funksprechgeräte - je ein Gerät für den Wattführer/die Wattführerin und zur Bedienung am Ausgangs- oder Bestimmungsort während der Führung - oder Mobiltelefon (Handy); mit beiden Gerätearten (Funksprechgeräte und Handys) muss jeweils während der Führung eine Funkverbindung hergestellt werden können.

(2) Die Mindestausrüstung nach Abs. 1 ist auf den Wattwanderungen mitzuführen.

§5

(1) Die Genehmigung ist auf 6 Jahre zu befristen. § 2 Abs. 7 ist zu beachten. In ihr ist nach Maßgabe des in § 1 Abs. 1 genannten Gesetzes „Niedersächsisches Wattenmeer“ festzulegen, wo geführt werden darf. Sie kann mit Auflagen erteilt werden.

(2) Die Genehmigung ist auf Wattwanderungen (§ 1 Abs. 1 u. 2) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Fall die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die erteilte Genehmigung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Das Gleiche kann geschehen, wenn der Wattführer/die Wattführerin gegen die §§ 3 und 4 verstoßen hat.

(4) Die Gemeinde/Samtgemeinde des jeweiligen Ausgangsortes kann im Genehmigungsverfahren beteiligt werden; über die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 ist sie zu unterrichten.

§6

Ordnungswidrig nach § 59 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten des § 1 Abs. 2 und der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

§7

(1) Diese Verordnung tritt am 01.05.2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Genehmigungspflicht für Führungen auf dem Wattenmeer vom 16.10.1986 (Amtsblatt Reg.Bez. Weser-Ems S. 1192) außer Kraft.

Oldenburg, den 17. März 2000
Bezirksregierung Weser-Ems